Baurechts­daten­bank

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  • Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
    Fassung: 
    LGBl.Nr. 90/2022

    Zuletzt: 
    LGBl.Nr. 90/2022

    Abschnitt: 
    § 1

    Inhalt: 
    (1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung von auf Grund des Kriegsgeschehens in der Ukraine vertriebenen Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§§ 29 und  30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden; dies gilt auch für Änderungen des Verwendungszwecks, Umbauten und sonstige Änderungen von bestehenden Gebäuden. Zur Unterbringung dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.

    (2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der erforderlichen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Abschnitt: § 1
Inhalt: (1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung von auf Grund des Kriegsgeschehens in der Ukraine vertriebenen Personen und Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§§ 29 und  30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden; dies gilt auch für Änderungen des Verwendungszwecks, Umbauten und sonstige Änderungen von bestehenden Gebäuden. Zur Unterbringung dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre.

(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der erforderlichen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.